In der Bundesrepublik Deutschland besteht bei der Geburt eines Kindes mit uneindeutigen körperlichen Geschlechtsmerkmalen (Intersex, Besonderheiten der Geschlechtsentwicklung/DSD) seit dem 1. Januar 2009 keine Frist mehr, bis wann das Geschlecht laut Personenstandsgesetz offiziell gemeldet werden muss (§ 7 PStV). Es kann unbeschränkt offen gelassen werden. Der Hamburger Senat hat sich in der Drucksache 19/3438 dieser Position angeschlossen. Trotzdem ist diese Möglichkeit in der Öffentlichkeit kaum bekannt. Weiterlesen